Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 155 Standmitteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/155#abs-1 (1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/155#abs-2 (2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/155#abs-3 (3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 155 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2006 – VI ZR 44/05Zitiert von 2
- LG Bonn, 03.05.2006 – 9 O 30/06Zitiert von 1
- BGH, 08.07.2003 – VI ZA 9/03Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2022 – 2 O 6097/20
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2020 – 7 U 25/20Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 17.05.2024 – 5 U 32/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 23.12.2024 – 16 U 205/23
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2024 – 3 U 188/23Zitiert von 8
- OLG München, 19.10.2023 – 14 U 1297/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 155 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.